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RATGEBER · STAND 16.10.2026
P-Konto und Abtretungsfrist: Stand Oktober 2026
Bei Pfändung und Insolvenz zählen Betrag und Frist. Hier stehen die Zahlen mit Stand und den Quellen, aus denen sie stammen. Ob und wie sie in deinem Fall gelten, klärt die Beratung, nicht diese Seite. Die Quellen sind am 16. Oktober 2026 geprüft; jede Zahl trägt ihren eigenen Stand.
P-Konto einrichten
Ein Pfändungsschutzkonto kannst du als natürliche Person bei deiner Bank jederzeit verlangen, wenn du dort ein Konto führst. Dafür brauchst du keinen Termin bei einer Beratungsstelle. Ist dein Guthaben schon gepfändet, kannst du die Umstellung zum Beginn des vierten Geschäftstags nach deinem Verlangen fordern.
Das Bundesjustizministerium mahnt zur Eile: Die Bank überweist den gepfändeten Betrag grundsätzlich nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. Warte deshalb nicht auf einen Beratungstermin, sondern wende dich sofort an deine Bank.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Freibetrag mit Stand 1. Juli 2026
Auf dem P-Konto sind automatisch 1.590 Euro je Kalendermonat geschützt. Das nennt das Bundesjustizministerium mit dem Stand 1. Juli 2026. Die Pfändungsfreigrenzen werden immer zum 1. Juli angepasst. Achte deshalb bei jeder Zahl im Netz auf das Datum. Was du bis zum Monatsende nicht ausgibst, bleibt in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Grundfreibetrag erhöhen. Dafür gibt es eine Bescheinigung über Erhöhungsbeträge. Ausstellen dürfen sie laut Ministerium unter anderem Arbeitgeber und Schuldnerberatungsstellen. Hier hilft dir die Beratungsstelle also konkret; beim Einrichten des Kontos brauchst du sie nicht.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Abtretungsfrist und Verfahrenskosten
Wer Restschuldbefreiung beantragt, gibt eine Abtretungserklärung ab. Darin trittst du die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis und auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge ab, und zwar für drei Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gemeint ist der pfändbare Teil von Lohn, Gehalt und vergleichbaren laufenden Bezügen. Diese Zeit heißt Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 InsO).
Die drei Jahre beginnen nicht mit deinem ersten Beratungstermin. Davor liegen die Beratung, der außergerichtliche Einigungsversuch und der Antrag; erst danach wird das Verfahren eröffnet. Die Verbraucherzentralen nennen drei Jahre als Regeldauer der Verbraucherinsolvenz (Stand 31. August 2026). Rechne den Vorlauf also dazu: Maßgeblich ist nicht das Datum deines ersten Termins, sondern der Tag, an dem das Gericht das Verfahren eröffnet.
Wurde dir schon einmal Restschuldbefreiung erteilt, und stammt der Antrag dafür aus der Zeit nach dem 30. September 2020, beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre.
Wer Restschuldbefreiung beantragt, muss die Verfahrenskosten nicht immer sofort tragen. Reicht das Vermögen voraussichtlich nicht aus, werden sie auf Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Stundung bedeutet Zahlungsaufschub.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen (verbraucherzentrale.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)
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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026
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